Nach 8 Wochen Wuwei ...

 

jetzt drehe ich ganz langsam ganz durch!

 


Anbei die Hygieneregeln für Massagepraxen.



Meine kritische Beleuchtung von Punkt 4, hat nichts mit Verharmlosung der Pandemie zu tun.


Ich hoffe ja immer noch, die Regeln für medizinische Massagepraxen unterscheiden sich in Punkt 4 von den Regeln für Tantra Massage Institute.


Kleiner Einschub, bevor Sie weiter unten die Hygieneregeln finden.

Lesen und begreifen. Ich musste Punkt 4 fünf mal lesen, um die Aussage zu begreifen.


In den letzten 25 Jahren hießen alle Gäste:

Peter, Heinz, Stefan, Michael oder Wolfgang. 


Wir lieben Diskretion.


Jetzt muss ich die Daten aus den Personalausweisen dokumentieren und für einen Zeittraum von 4 Wochen speichern.


Und ich bin verpflichtet die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

Genau ( wenn ich nicht verpflichtet wäre die Richtigkeit zu überprüfen, könnten man sich den Punkt 4 auch schenken )!


Darauf haben wir alle gewartet. 


Ich wollte immer schon mal wissen wo Heinz, Stefan, Michael oder Wolfgang wohnen und mit Klarnamen heißen.


Sollten Sie sich einen dieser Namen als Decknamen ausgesucht haben tut es mir an dieser Stelle sehr leid, wenn ich Ihnen den Glauben an Ihre Kreativität bezüglich Namensnennung nehme.


Fazit: Finde ich hier keine Lösung kommt selbst dann, wenn wir wieder öffnen dürfen - theoretisch - niemand. Es sei denn, ich verzichte auf das George Orwell Szenario. Dann mache ich mich strafbar. Kommt eine Kontrolle und findet einen nicht registrierten Herrn, habe ich eine ( ich spekuliere mal ) Schließungsverfügung oder doch zumindest eine schmerzhafte Geldstrafe zu erwarten.



Ist der Herr nicht gewillt mir seine Daten zu geben,

müsste er theoretisch - unmassiert - wieder gehen.


Entweder bin ich dann pleite,

weil niemand mehr kommt

weil ich mich an die Regel halte und

ich muss zu machen.


Oder ich muss schließen, weil ich mich nicht an die Regeln halte und bekomme - wenn eine Kontrolle kommt -

eine Schließungsverfügung. 



Ich wandere aus nach Nordkorea. 




Auch diesmal erspare ich Euch nicht das Neumodische:

Bleibt gesund! 


Liebe Grüße

Martina





VI. Massage/Massagestudios

1. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Gesichtsmassagen und ähnliche Behandlungen dürfen derzeit nicht ausgeführt werden. Ausschließlich medizinisch notwendige gesichtsnahe Behandlungen sind möglich.


2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.


3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).


4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Massagestudio bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.


5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nase-Bedeckung gegebenenfalls nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund- Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.


6. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.


7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.


8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).


9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.


10.

Zeitschriftenauslagen sind unterstrengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.


11.

Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entfernen.


12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.


13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden.


14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.


 

Freitag, 15. Mai 2020

 
 
Erstellt auf einem Mac

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